Landwirtschaftliche Nutzung

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Großviehweide

08_GW_WN (7)Bis zur Ein­führung der Stall­hal­tung in der 2. Hälfte des 18. Jh. erfol­gte die Füt­terung von Rindern, Pfer­den, Schafen und Ziegen durch Ein­trieb in den Wald, dessen Veg­e­ta­tion die Nahrungs­grund­lage für das Vieh bildete. Die Nutzung als Viehwei­de hat­te für den Wald zum Teil fatale Fol­gen. Die Hufe der Tiere verdichteten den Boden, der Jungbe­stand wurde durch Ver­biss der Knospen und Blät­ter geschädigt. Zum Schutz der Wälder wur­den daher bere­its seit Anfang des 13. Jh. bes­timmte Waldge­bi­ete nicht zum Viehein­trieb freigegeben. Auch für den Grünewald wur­den in einem Edikt vom 14. Sep­tem­ber 1617 des Erzher­zogs Albert und der Erzher­zo­gin Isabel­la und ein­er Ordon­nanz Karls VI. vom 15. Sep­tem­ber 1724 Ver­bote für eine Wei­de­nutzung aus­ge­sprochen. Erst in der 2. Hälfte des 18. Jh. ver­lor der Wald durch die Mod­ernisierung der Land­wirtschaft und den Anbau von Kartof­feln und Hack­frücht­en als Viehfut­ter seine Bedeu­tung als Viehwei­de. Im 19. Jh. erfol­gte dann eine allmäh­liche Ablö­sung der land­wirtschaftlichen Nutzungsrechte im Wald.

Streunutzung

08_GW_WN (5)Die Nutzung der Wald­bo­den­streu wurde im aus­ge­hen­den Mit­te­lal­ter eine wichtige land­wirtschaftliche Wald­nutzungs­form. So besaßen die Bewohn­er des Hofes Anven seit dem 14. Jh. im Grünewald nicht nur das Recht der Eichel­mast, der Wald­wei­de und der Brennholznutzung, son­dern auch das Recht der Streunutzung.

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Bei der Stre­unutzung wur­den die am Boden liegen­den Blät­ter, Nadeln und Pflanzen mit einem Streurechen abge­zo­gen und als Ein­streu im Stall ver­wen­det. Durch die Stre­unutzung wur­den dem Wald große Nährstoff­men­gen ent­zo­gen und das Wach­s­tum der Bäume ging stark zurück. Auf den ver­armten Böden war später häu­fig nur noch eine Wieder­auf­forstung mit anspruch­sloseren Nadel­bäu­men möglich.

Schweinemast

08_GW_WN (3)Bis zur Ein­führung des Anbaus land­wirtschaftlich­er Fut­terpflanzen im 18./19. Jh. wur­den Hauss­chweine zur Mast in lichte, ältere Eiche­nund Buchen­wälder eingetrieben. Beginn und Dauer des Ein­triebs, die Zahl der einzutreiben­den Tiere sowie Fäl­lungsver­bote für ”frucht­tra­gende” Bäume wur­den bere­its im Mit­te­lal­ter durch spezielle Verord­nun­gen geregelt. Im Grünewald durften z.B. zum Schutz junger Bäume keine Schweine in Bestände eingetrieben wer­den, in denen die Bäume noch nicht ihr acht­es Blatt erre­icht hatten.

08_GW_WN (4)Lange Zeit wurde der Wald danach bew­ertet, wieviele Schweine in ihm gemästet wer­den kon­nten, und nicht — wie heute — nach seinem Holzvor­rat. Bis in die Neuzeit über­stiegen die Geldein­nah­men aus der Schweine­mast die Erträge aus der Holznutzung im all­ge­meinen deut­lich. Im Grünewald bildete der Erlös aus der Ver­steigerung der Mast bis zur Errich­tung der ersten Eisen­hütte in Dom­meldin­gen im Jahre 1609 die einzige Ein­nah­me­quelle für den Landesherrn.

Futterlaubgewinnung

08_GW_WN (2)Seit frühgeschichtlich­er Zeit wurde zur zusät­zlichen Füt­terung des Viehs v. a. im Win­ter bis in das 20. Jh. das Laub im Wald gesam­melt. Für Zwecke der Fut­ter­laubgewin­nung wur­den unter den Bau­marten ins­beson­dere Ulme, Esche, Hain­buche, Wei­de u.a. genutzt.

 

Für den Grünewald war die Schweine­mast wie fol­gt geregelt:

”Die Her­ren von Heis­dorff, Walfer­din­gen, Ober- und Nieder­an­ven dür­fen Schweine ein­treiben von St. Remy bis St. Gertrude. Die Ein­wohn­er von Bof­fer­din­gen und Klin­gelscheuer dür­fen Schweine nur bis zum Ort genan­nt Schet­zel­bach und Staffel­stein ein­treiben. Die Ein­wohn­er von Sandweil­er dür­fen Schweine durch das ganze Gebi­et des Grünewald führen, aber nur gegen Zahlung ein­er jährlichen Abgabe von 8 Groschen, 7 Solls. Die Itziger dür­fen Schwei­neein­trieb auch während der Nacht vornehmen von St. Dyo­nis bis St. Thomas gegen Entrich­tung ein­er Abgabe von 7 Solls. Wei­de­berechtigt sind nur die Ein­wohn­er von Anwen (Ober- und Niederanven).”

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