Großviehweide
Bis zur Einführung der Stallhaltung in der 2. Hälfte des 18. Jh. erfolgte die Fütterung von Rindern, Pferden, Schafen und Ziegen durch Eintrieb in den Wald, dessen Vegetation die Nahrungsgrundlage für das Vieh bildete. Die Nutzung als Viehweide hatte für den Wald zum Teil fatale Folgen. Die Hufe der Tiere verdichteten den Boden, der Jungbestand wurde durch Verbiss der Knospen und Blätter geschädigt. Zum Schutz der Wälder wurden daher bereits seit Anfang des 13. Jh. bestimmte Waldgebiete nicht zum Vieheintrieb freigegeben. Auch für den Grünewald wurden in einem Edikt vom 14. September 1617 des Erzherzogs Albert und der Erzherzogin Isabella und einer Ordonnanz Karls VI. vom 15. September 1724 Verbote für eine Weidenutzung ausgesprochen. Erst in der 2. Hälfte des 18. Jh. verlor der Wald durch die Modernisierung der Landwirtschaft und den Anbau von Kartoffeln und Hackfrüchten als Viehfutter seine Bedeutung als Viehweide. Im 19. Jh. erfolgte dann eine allmähliche Ablösung der landwirtschaftlichen Nutzungsrechte im Wald.
Streunutzung
Die Nutzung der Waldbodenstreu wurde im ausgehenden Mittelalter eine wichtige landwirtschaftliche Waldnutzungsform. So besaßen die Bewohner des Hofes Anven seit dem 14. Jh. im Grünewald nicht nur das Recht der Eichelmast, der Waldweide und der Brennholznutzung, sondern auch das Recht der Streunutzung.
Bei der Streunutzung wurden die am Boden liegenden Blätter, Nadeln und Pflanzen mit einem Streurechen abgezogen und als Einstreu im Stall verwendet. Durch die Streunutzung wurden dem Wald große Nährstoffmengen entzogen und das Wachstum der Bäume ging stark zurück. Auf den verarmten Böden war später häufig nur noch eine Wiederaufforstung mit anspruchsloseren Nadelbäumen möglich.
Schweinemast
Bis zur Einführung des Anbaus landwirtschaftlicher Futterpflanzen im 18./19. Jh. wurden Hausschweine zur Mast in lichte, ältere Eichenund Buchenwälder eingetrieben. Beginn und Dauer des Eintriebs, die Zahl der einzutreibenden Tiere sowie Fällungsverbote für ”fruchttragende” Bäume wurden bereits im Mittelalter durch spezielle Verordnungen geregelt. Im Grünewald durften z.B. zum Schutz junger Bäume keine Schweine in Bestände eingetrieben werden, in denen die Bäume noch nicht ihr achtes Blatt erreicht hatten.
Lange Zeit wurde der Wald danach bewertet, wieviele Schweine in ihm gemästet werden konnten, und nicht — wie heute — nach seinem Holzvorrat. Bis in die Neuzeit überstiegen die Geldeinnahmen aus der Schweinemast die Erträge aus der Holznutzung im allgemeinen deutlich. Im Grünewald bildete der Erlös aus der Versteigerung der Mast bis zur Errichtung der ersten Eisenhütte in Dommeldingen im Jahre 1609 die einzige Einnahmequelle für den Landesherrn.
Futterlaubgewinnung
Seit frühgeschichtlicher Zeit wurde zur zusätzlichen Fütterung des Viehs v. a. im Winter bis in das 20. Jh. das Laub im Wald gesammelt. Für Zwecke der Futterlaubgewinnung wurden unter den Baumarten insbesondere Ulme, Esche, Hainbuche, Weide u.a. genutzt.
Für den Grünewald war die Schweinemast wie folgt geregelt:
”Die Herren von Heisdorff, Walferdingen, Ober- und Niederanven dürfen Schweine eintreiben von St. Remy bis St. Gertrude. Die Einwohner von Bofferdingen und Klingelscheuer dürfen Schweine nur bis zum Ort genannt Schetzelbach und Staffelstein eintreiben. Die Einwohner von Sandweiler dürfen Schweine durch das ganze Gebiet des Grünewald führen, aber nur gegen Zahlung einer jährlichen Abgabe von 8 Groschen, 7 Solls. Die Itziger dürfen Schweineeintrieb auch während der Nacht vornehmen von St. Dyonis bis St. Thomas gegen Entrichtung einer Abgabe von 7 Solls. Weideberechtigt sind nur die Einwohner von Anwen (Ober- und Niederanven).”